Rechtsprechung
   BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R   

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https://dejure.org/2007,4275
BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R (https://dejure.org/2007,4275)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R (https://dejure.org/2007,4275)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 R (https://dejure.org/2007,4275)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erbringung von kieferorthopädischen Leistungen nach einem Verzicht auf die Ermächtigung einer Fachzahnärztin zur Versorgung von Primärkassenpatienten und Ersatzkassenpatienten; Behandlung von Versicherten einer Krankenkasse trotz Verzichtes auf die besondere ...

  • Judicialis

    SGB V § 95b Abs 3 Satz 1; ; SGB V § 95b; ; SGB V § 13 Abs 3; ; SGB V § 29 Abs 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Zahnarztes für Kieferorthopädie zur Behandlung von Versicherten kollektivem Zulassungsverzicht; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein Anspruch auf die Behandlung von GKV-Versicherten nach kollektivem Zulassungsverzicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassungsrecht - Bei Kollektivverzicht keine GKV-Vergütung!

  • aerzteblatt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zulassungsrückgabe: Spiel mit hohem Einsatz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER - GesR 2005, 124 ff) sowie ein Urteil dieses Gerichts vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 38/06 R) geltend, aus § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebe sich ein eigener Status derjenigen Zahnärzte, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt habe, dass sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verfahren und Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hätten.

    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung/Ermächtigung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.

    Demgegenüber steht die Annahme des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05), über die Vergütungsregelung des § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V könne eine dauerhafte Behandlungsberechtigung der nach § 95b Abs. 1 SGB V ausgeschiedenen Zahnärzte zumindest für den Zeitraum bis zur "Nachbesetzung ihrer freigewordenen Vertragszahnarztsitze" geschaffen werden, im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben über den Ausschluss der sog Kollektivverzichtler aus der Behandlungsberechtigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Die Anforderungen für die Inanspruchnahme von Nichtvertragsärzten zu Lasten der Krankenkasse hat das BSG dahin verallgemeinert, dass die Vorschrift einen Erstattungsanspruch für den Ausnahmefall gewährt, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden konnte (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 12).

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG ist ein Versicherter, der nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen will, gehalten, sich bei seiner Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems zu erkundigen, um so der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, ihm Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 11).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER - GesR 2005, 124 ff) sowie ein Urteil dieses Gerichts vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 38/06 R) geltend, aus § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebe sich ein eigener Status derjenigen Zahnärzte, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt habe, dass sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verfahren und Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hätten.

    Die Klägerin hat sich auch nicht auf ein Systemversagen berufen, sondern auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG, die schon in einem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER, GesR 2005, 124) in einem ebenfalls sie - die Klägerin - betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert worden war, geltend gemacht, ihre Behandlungsberechtigung bestehe trotz ihres Verzichts uneingeschränkt fort.

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    So muss, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, ein Versicherter nach einem Zulassungsverzicht seines behandelnden Zahnarztes eine bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich bei einem anderen zugelassenen Zahnarzt fortsetzen (BSGE 77, 227, 229 f = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 S 12 f).

    Zudem stellt sich bei der kieferorthopädischen Behandlung das Problem längerer Behandlungszyklen, sodass der Gesetzgeber damit rechnen musste, dass Versicherte versuchen würden, ungeachtet des Verzichts des behandelnden Zahnarztes auf die Zulassung oder Ermächtigung die Fortsetzung der Behandlung durch diesen Zahnarzt zu erreichen (vgl dazu bereits BSGE 77, 227 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R

    Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER - GesR 2005, 124 ff) sowie ein Urteil dieses Gerichts vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 38/06 R) geltend, aus § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebe sich ein eigener Status derjenigen Zahnärzte, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt habe, dass sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verfahren und Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hätten.

    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung/Ermächtigung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Ein derartiger kollektiver Zulassungsverzicht erschüttert die Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung, deren Sicherstellung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ein Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht ist (dazu näher BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 132 ff).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, s dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Für die Annahme eines "Systemversagens" ist demgemäß nicht ausreichend, dass in einem Planungsbereich eine Unterversorgung bei kieferorthopädischen Leistungen besteht oder der Sicherstellungsauftrag aufgrund der Feststellung gemäß § 72a Abs. 1 SGB V von der KZÄV auf die Krankenkassen übergegangen ist (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 37/06 R).
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Des Weiteren wäre die Höhe ihres Vergütungsanspruchs unabhängig davon, wie sich die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung entwickelt und welche Maßnahmen die KZÄV ergreift oder ergreifen muss, um die gleichmäßige Verteilung der Gesamtvergütung auf alle betroffenen Zahnärzte einschließlich der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie zu sichern (vgl dazu zuletzt BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R
    Diese erfolgt über die K(Z)ÄV nach den Regeln und auf dem Niveau der vertrags-(zahn)ärztlichen Honorierungsbestimmungen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5).
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94

    Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung -

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R

    Vertragsarzt - 68-Jahres-Altersgrenze - Verlängerung der Zulassung - Anrechnung -

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Zwar bestimmt § 95b Abs. 1 SGB V, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten (sogenannter "Kollektivverzicht"); entsprechende Pflichtverstöße haben (ua) gemäß § 95b Abs. 2 SGB V eine sechsjährige Wiederzulassungssperre zur Folge (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung siehe die Urteile des BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, - B 6 KA 38/06 R - USK 2007-68 und - B 6 KA 39/06 R - nicht veröffentlicht, sowie die Urteile vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, - B 6 KA 18/08 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 und - B 6 KA 14/08 R - nicht veröffentlicht) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R= USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "...und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "... und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2010 - L 1 KR 110/08
    Nur wenn das der Fall ist und die Krankenkassen keine Behandlungsalternativen aufzeigen können, kann dem Versicherten ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V zustehen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 R Rdnr. 31).

    Das BSG hat auch insoweit bereits entschieden, dass ein Versicherter eine bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich bei einem anderen zugelassenen Zahnarzt fortsetzen muss (BSGE 77, 227, 229 ff. = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 S. 12 f.; Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 Rdnr. 19).

    Das setzt voraus, dass sich der Versicherte nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeit im Rahmen des vertragsärztlichen Systems bei seiner Krankenkasse erkundigt hat und diese dem Versicherten keine Behandlungsalternative aufzeigen konnte (vgl. BSG, Urteile vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 R Rdnr. 31, 32; B 6 KA 38/06 R Rdnr. 35, 36).

    Das BSG hat auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es den Versicherten zumutbar ist, während einer laufenden Behandlung den Behandler zu wechseln, wenn dieser seine Zulassung zurückgegeben hat (vgl. BSG,Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 Rdnr. 19).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2008 - L 1 KR 11/07
    Dabei steht der Verzicht auf die Ermächtigung dem Zulassungsverzicht gemäß § 95 b Abs. 1 SGB V gleich (BSG, Urteile vom 27. Juli 2007 - B 6 KA 37/06 R Rdnr. 14-16, B 6 KA 38/06 R, B 6 KA 39/06 R).

    Dies setzt voraus, dass sich der Versicherte vor Inanspruchnahme der Behandlung bei der Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems erkundigt hat und die Krankenkasse dem Versicherten keine Behandlungsalternative aufzeigen konnte (vgl. BSG, Urteile vom 27. Juni 2007- B 6 KA 39/06 R Rdnrn. 31, 32; B 6 KA 38/06 Rdnr 35, 36).

    Für die Annahme eines Systemversagens ist es jedenfalls nicht ausreichend, dass in einem Planungsbereich eine Unterversorgung bei kieferorthopädischen Leistungen besteht (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 R Rdnr. 37).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2009 - L 1 KR 200/08
    Aus § 95 b Abs. 3 SGB V ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. Juli 2007 - B 6 KA 37/06 R, B 6 KA 38/06 R, B 6 KA 39/06 R) selbst im Falle eines kollektiven Zulassungsverzichts nach § 95 b Abs. 3 SGB V allein ein Anspruch des Zahnarztes gegen die Krankenkasse.

    Dies setzt voraus, dass sich der Versicherte vor Inanspruchnahme der Behandlung bei der Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems erkundigt hat und die Krankenkasse dem Versicherten keine Behandlungsalternative aufzeigen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 R - Rdnrn 31, 32).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2009 - L 1 KR 210/09
    Nur wenn das der Fall ist und die Krankenkassen keine Behandlungsalternativen aufzeigen können, kann dem Versicherten ein Anspruch nach § 13 Abs. 2 SGB V zustehen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 Ka 39/06 R Rdnr. 31).

    Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass ein Versicherter auch eine bereits begonnenen kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich bei einem anderen zugelassenen Zahnarzt fortsetzen muss (BSGE 77, 227, 229 ff = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 S. 12 f; Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 39/06 Rdnr.19).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 - L 1 KR 103/07
    Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte auf die inzwischen ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R und B 6 KA 39/06 R - hingewiesen.
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